• Slider_1
  • Slider_2
  • Slider_3
  • Slider_4
  • Slider_5
  • Slider_6

smartaccounting ist ein Buchführungsservice
und bietet digitalisierte und standardisierte Buchhaltungsabläufe.

Ein ausgeklügeltes System ermöglicht es, effizient und speditiv zusammen zu arbeiten, wobei sich Ihre Aufgabe lediglich auf das Übermitteln Ihrer Geschäftsunterlagen beschränkt.

Schnellere Buchführung mit smartaccounting
  • Innert 24 Stunden werden die übermittelten Geschäftsunterlagen verarbeitet.
  • Verarbeitetete Dokumente als auch die Buchführung werden tagesaktuell und ortsunabhängig online zugänglich gemacht.
  • Sie benötigen weder eine Softwareinstallation noch fallen für Sie kostspielige Updates und/oder Lizenzkosten an.
  • Zugang zum Internet Ihrerseits reicht völlig aus.

Mehr erfahren

News-Ticker

Steuerabzug für Fahrkosten: Obergrenze von 3000 Franken gilt beim Bund ab 2016
10. März 2015
+
Rundschreiben steuerlich anerkannte Zinssätze 2015 für Vorschüsse/Darlehen in CHF und Fremdwährungen
12. Februar 2015
+
MWST-Pflicht ab 1.1.2015 von Unternehmen mit Sitz im Ausland
12. November 2014
+
Rundschreiben - Höchstabzüge Säule 3a im Steuerjahr 2015
28. Oktober 2014
+

Steuerabzug für Fahrkosten: Obergrenze von 3000 Franken gilt beim Bund ab 2016

Unselbstständig Erwerbende dürfen bei der direkten Bundessteuer künftig maximal 3000 Franken für berufsbedingte Fahrkosten vom steuerbaren Einkommen abziehen. Als Folge des neuen Gesetzes zu Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Berufskostenverordnung auf den 1. Januar 2016 entsprechend angepasst.

Diese Neuerung gilt sowohl für die Fahrtkosten der privaten als auch der öffentlichen Verkehrsmittel.

Anpassung auf kantonaler Ebene:

Mit der Annahme von FABI können auch die kantonalen Gesetze angepasst werden. Das geänderte Steuerharmonisierungsgesetz erlaubt den Kantonen, für den Abzug der Fahrtkosten einen Maximalbetrag festzusetzen. Die maximale Höhe des Abzuges wird von den Kantonen einzeln bestimmt.

Rundschreiben steuerlich anerkannte Zinssätze 2015 für Vorschüsse/Darlehen in CHF und Fremdwährungen

Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse oder Darlehen an Beteiligte oder an ihnen nahe stehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Grund von Verpflichtungen gegenüber Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten vergütet werden. Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind mittels Formular 102 unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu deklarieren. Innert der gleichen Frist ist auch die geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten. Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).

Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer Franken an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte oder von Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten stellt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben seit dem 1. Januar 2015 auf die neue Zinssätze ab, welche Sie auf ihrer Homepage publiziert hat (klicken Sie hier).

MWST-Pflicht ab 1.1.2015 von Unternehmen mit Sitz im Ausland

Ausländische Unternehmen sind ab 1.1.2015 wie Schweizer Unternehmen steuerpflichtig, wenn sie im Inland Lieferungen erbringen, die der Bezugsteuer unterliegen und ihr Umsatz in der Schweiz mindestens 100‘000 Franken beträgt. Betroffen sind insbesondere ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Arbeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe ausführen. Wie bis anhin von der Steuerpflicht befreit sind ausländische Unternehmen, wenn sie ausschliesslich Dienstleistungen erbringen, die der Bezugsteuer unterliegen, auch wenn sie damit im Inland mehr als 100 000 Franken Umsatz pro Jahr erzielen.

Die Regelung soll bis zum Inkrafttreten der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) gelten und dient der besseren Durchsetzung der Mehrwertsteuerpflicht gegenüber den ausländischen Unternehmen. Mit der Teilrevision des MWSTG ist vorgesehen, dass inländische und ausländische Unternehmen ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz steuerpflichtig werden, wenn sie weltweit mehr als 100‘000 Franken Umsatz erzielen. Die Teilrevision des MWSTG war bis Ende September 2014 in der Vernehmlassung, welche jetzt ausgewertet wird.

Rundschreiben - Höchstabzüge Säule 3a im Steuerjahr 2015

Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Ab-zugsfähigkeit der Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) sind Beiträge an aner-kannte Vorsorgeformen bis jährlich 8 Prozent (Bst. a) bzw. 40 Prozent (Bst. b) des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin-terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) abziehbar. Der Bundesrat hat die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 angepasst. Der obere Grenzbe-trag wurde von Fr. 84'240.- auf Fr. 84'600.- erhöht. Damit gelten für den Steuerabzug im Rahmen der gebunden Selbstvorsorge (Säule 3a) folgende Höchstabzüge:

• Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige mit 2. Säule Fr. 6'768.-

• Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige ohne 2. Säule Fr. 33'840.-

Neues Kreisschreiben Freizügigkeit in der AHV

 Allgemeines und Inkrafttreten

Im vorliegenden Kreisschreiben werden steuerliche Fragen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hin-terlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, [FZG]; SR 831.42) und der ent-sprechenden Ausführungsverordnung (Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit

in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverord-nung FZV; SR 831.425]) erläutert. Die Ausführungen zu Ehegatten gelten in analoger Weise jeweils auch für Partner oder Partnerinnen einer eingetragener Partnerschaft (Art. 22d FZG).

Verschiedene Gesetzesänderungen sowie die Rechtsprechung haben eine Überarbeitung des Kreisschreibens Nr. 22 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 4. Mai 1995 nötig gemacht. Das vorliegende Kreisschreiben ersetzt somit das Kreisschreiben Nr. 22 der ESTV vom 4. Mai 1995 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und tritt mit seiner Publikation in Kraft.

Mit dem folgenden Link gelangen Sie zum Kreisschreiben: http://www.estv.admin.ch/verrechnungssteuer/dokumentation/00207/00773/index.html?lang=de

Bundesrat klärt die steuerliche Behandlung von Bussen

Bern, 12.09.2014 - Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung einen Bericht über die steuerliche Behandlung von Bussen verabschiedet. Bussen haben einen Strafcharakter und können nicht von den Steuern abgezogen werden. Gleiches gilt für finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafcharakter. In Abzug gebracht werden können jedoch gewinnabschöpfende Sanktionen, die einen widerrechtlich erwirtschafteten und steuerbaren Gewinn abschöpfen. Der Bundesrat erfüllt mit dem Bericht das von Nationalrat überwiesene Postulat Leutenegger-Oberholzer (14.3087).

Weder Privatpersonen noch Unternehmen können Steuerbussen abziehen. Dies ergibt sich aus den Regelungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Gesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund und Kantonen (StHG). Auch übrige Bussen stellen nach Auffassung des Bundesrates keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und können somit nicht von der Bemessungsgrundlage des steuerbaren Gewinns abgezogen werden. Die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit solcher Bussen würde die Strafwirkung der Bussen verringern. Die daraus folgende Steuerminderung müsste von den Steuerzahlenden indirekt mitgetragen werden, was gemäss Bundesrat nicht dem Zweck einer Busse entspricht. Dasselbe gilt für finanzielle Verwaltungssanktionen soweit sie zu Strafzwecken verhängt werden.

Demgegenüber können Gewinnabschöpfungen von den Steuern abgezogen werden. Da sie keinen Strafzweck verfolgen, stellen sie einen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Die steuerliche Behandlung von Bussen, finanziellen Verwaltungssanktionen und Gewinnabschöpfungen ist im geltenden Recht nicht ausdrücklich geregelt. Es kann nur durch Rechtsauslegung festgestellt werden, ob ein geschäftsmässig begründeter Aufwand vorliegt oder nicht. Der Bundesrat erachtet es daher als denkbar, klärende Bestimmungen in das DBG und das StHG aufzunehmen.

Der Bericht nimmt auch Bezug auf die Fragen der Beweislast und der Anerkennung von Rückstellungen.

Fragen im internationalen Zusammenhang

Der Bericht äussert sich auch zu Bussen, finanziellen Verwaltungssanktionen und gewinnabschöpfenden Sanktionen, die gegen ein Schweizer Unternehmen mit Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft im Ausland ausgesprochen werden können. In diesem Zusammenhang muss jeweils geprüft werden, ob es sich um eine Busse, eine finanzielle Verwaltungssanktion oder um eine Gewinnabschöpfung handelt, an wen sich die Gewinnabschöpfung richtet und wo der abzuschöpfende Gewinn versteuert wurde. Bussen sind auch im internationalen Zusammenhang steuerlich nicht abziehbar. Die gleichen Fragen stellen sich auch im Rahmen einer aussergerichtlichen Einigung, die an Stelle eines Strafverfahrens tritt.

Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2015

1. Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge im Steuerjahr 2015 

Pauschalabzüge für Berufskosten
Die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2015 erfahren keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von NaturalbezügenBei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter N1/2007 für Selbständigerwerbende, N2/2007 für Arbeitnehmende und NL1/2007 für die Land- und Forstwirtschaft (vgl. Beilagen zum Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 5. Oktober 2006).

2. Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression für das Steuerjahr 2015

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei einem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen. Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dez. 1982 = 100). Am 30. Juni 2014 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 160.1 Punkte. Da dieser um 1.8 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2015.

Arbeitgeber erhalten weniger Provision für Bezug der Quellensteuer

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Beschäftigten, die der Quellensteuer unterliegen, erhalten für den Abzug der Quellensteuer von den Löhnen und für die Weiterleitung dieser Abzüge an das kantonale Steueramt eine Bezugsprovision. Nachdem das Eidgenössische Finanzdepartement den Rahmen für diese Provision per 1. Januar 2015 von 2 bis 4 Prozent auf 1 bis 3 Prozent reduziert hat, müssen die Kantone festlegen, welche Entschädigung sie innerhalb dieses Rahmens ausrichten wollen. Der Regierungsrat hat daher die entsprechende Verordnung geändert und sich wie bisher für den Höchstsatz entschieden, also neu für 3 Prozent. Der Bund hat die Reduktion mit technischen Verbesserungen im Lohnmeldewesen begründet, womit viele Abläufe bei den Arbeitgebern automatisiert und vereinfacht werden. Der Kanton dürfte gemäss Schätzungen auf Grund der Reduktion etwa 5,5 Millionen Franken mehr einnehmen, die Gemeinden rund 5,7 Millionen Franken. Die Quellensteuer kommt unter anderem bei ausländischen Arbeitnehmenden zum Zuge, die im Kanton Zürich arbeiten, aber keine fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung haben.

Neue Zollbestimmungen für Reisende ab 1. Juli

Bern, 30.06.2014 - Ab Anfang Juli gelten im Reiseverkehr neue Zollbestimmungen. Die Veranlagung von Waren wird vereinfacht und der Grenzübertritt beschleunigt.
Gemäss den neuen Bestimmungen müssen Reisende, die Waren in die Schweiz einführen wollen, künftig am Zoll zwei grundsätzliche Fragen beantworten:

Übersteigt der Gesamtwert der Waren die Wertfreigrenze von 300 Franken?
Werden die definierten Freimengen überschritten?
Werden beide Fragen mit «Nein» beantwortet, sind keine Abgaben zu bezahlen. Sonst werden, je nachdem, Mehrwertsteuer- und/oder Zollabgaben fällig.

Wertfreigrenze bei der Mehrwertsteuer

Das Recht sieht bei der Mehrwertsteuer aus verwaltungsökonomischen Gründen eine Wertfreigrenze von 300 CHF pro Person und Tag für Waren vor, die Reisende zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführen. Massgebend ist dabei der Wert aller mitgeführten Waren. Neu sind auch alkoholische Getränke und Tabakfabrikate der Wertfreigrenze anzurechnen. Wird der Betrag von 300 CHF überschritten, ist die Mehrwertsteuer auf dem Gesamtwert aller Waren geschuldet.

Freimengen bei zollpflichtigen Waren

Waren, die Reisende zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken in die Schweiz einführen, sind grundsätzlich zollfrei. Nur für so genannte sensible Waren sind aus agrar- oder gesundheitspolitischen Gründen ab einer gewissen Menge nach wie vor Zollabgaben zu bezahlen. Neu gelten ab dem 1. Juli 2014 folgende Freimengen:

Fleisch und Fleischwaren, mit Ausnahme von Wild
Zollfreie Freimengen pro Person und pro Tag: 1 kg
Zollabgaben für Mehrmenge in CHF: 17.- je kg

Butter und Rahm
Zollfreie Freimengen pro Person und pro Tag: 1 l/kg
Zollabgaben für Mehrmenge in CHF: 16.- je kg/l

Öle, Fette, Margarine zu Speisezwecken
Zollfreie Freimengen pro Person und pro Tag: 5 l/kg
Zollabgaben für Mehrmenge in CHF: 2.- je kg/l

Alkoholische Getränke
Nur für Personen, die mindestens 17 Jahre alt sind.

Freimengen pro Person und pro Tag:
Alkoholgehalt bis 18 % Vol.: insgesamt 5 Liter und
Alkoholgehalt über 18 % Vol.: insgesamt 1 Liter

Zollabgaben für Mehrmenge in CHF:
Alkoholgehalt bis 18 % Vol.: 2.- je Liter
Alkoholgehalt über 18 % Vol.: 15.- je Liter

Tabakfabrikate
Nur für Personen, die mindestens 17 Jahre alt sind.

Freimengen pro Person und pro Tag:
Zigaretten/Zigarren: insgesamt 250 Stück oder
andere Tabakfabrikate: insgesamt 250 g
oder eine anteilmässige Auswahl dieser Erzeugnisse

Zollabgaben für Mehrmenge in CHF:
Zigaretten/Zigarren: 0.25 je Stück
andere Tabakfabrikate: 0.10 je Gramm


Die vom Bundesrat am 2. April 2014 verabschiedete Neuregelung schafft mehr Rechtssicherheit für die Reisenden und erlaubt es der Zollverwaltung, den zunehmenden Reiseverkehr effizienter zu bewältigen. In Zukunft will die Zollverwaltung eine elektronische Anmeldung von Waren im Reiseverkehr (z. B. mit Smartphone) ermöglichen, was auch für die Reisenden eine massive Vereinfachung bringen wird.

Alle Informationen zu den neuen Bestimmungen im Reiseverkehr stehen auf der Website der Eidg. Zollverwaltung zur Verfügung: www.ezv.admin.ch/reiseverkehr. So auch in der kostenlosen Zoll-App «Reisen und Waren» (www.reise-und-waren.admin.ch). An den Zollstellen liegen zudem Prospekte und Broschüren auf.

Gemeinsame elterliche Sorge

Bern. Die gemeinsame elterliche Sorge wird ab 1. Juli 2014 zur Regel werden. Der Bundesrat hat am Freitag entschieden, die neuen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) auf diesen Zeitpunkt in Kraft zu setzen. In einem zweiten Schritt wird er die erforderlichen Anpassungen in den Ausführungsverordnungen verabschieden.

Am 21. Juni 2013 wurde die Änderung des ZGB in der Schlussabstimmung des Parlaments angenommen, und am 10. Oktober 2013 lief die Referendumsfrist ungenutzt ab. Im Herbst ersuchten einige Verbände, Organisationen und Kantone den Bundesrat, die neue Regelung frühestens per 1. Januar 2015 in Kraft zu setzen. Sie wiesen darauf hin, dass die Anwendung des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zu einer Überlastung der neu geschaffenen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) geführt habe. Sollte die gemeinsame elterliche Sorge schon im Jahr 2014 in Kraft treten, könnten sich die KESB nicht mit der erforderlichen Sorgfalt auf die neue Rechtslage vorbereiten.

Der Bundesrat nimmt die geltend gemachten organisatorischen Schwierigkeiten ernst. Er muss aber auch den klaren Auftrag des Parlaments berücksichtigen, die Vorlage umgehend umzusetzen, damit die gemeinsame elterliche Sorge rasch zur Regel wird. Zudem schliesst jede Verschiebung eine zusätzliche Anzahl geschiedener Väter aus, da die Rückwirkung des neuen Rechts auf Scheidungen beschränkt ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens weniger als fünf Jahre zurückliegen.

Im Sinne einer Kompromisslösung hat der Bundesrat die neue gesetzliche Regelung nun auf den 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt. In einem zweiten Schritt wird er Anfang 2014 die zu ändernden Verordnungen verabschieden und auf den 1. Juli 2014 in Kraft setzen. Die Änderung des ZGB erfordert eine Anpassung der Zivilstandsverordnung (ZStV), der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) sowie der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV).

Das Unfallversicherungsgesetz soll angepasst werden

Bern, 06.06.2014 - Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) soll in einzelnen Punkten revidiert werden. So sollen gewisse Deckungslücken geschlossen, eine Limite für Grossereignisse eingeführt und Überentschädigungen verhindert werden. Die Anpassungen sind unter Einbezug der Sozialpartner und der Versicherer entstanden und sollen rasch umgesetzt werden. Der Bundesrat schickt die Revision in eine konferenzielle Vernehmlassung.

Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) soll an veränderte rechtliche Rahmenbedingungen angepasst und in einigen Punkten revidiert werden. Neu geregelt werden sollen insbesondere eine Reihe von unfallähnlichen Körperschädigungen, die nicht auf Erkrankung oder Abnützung zurückzuführen sind. Für Grossereignisse wie Katastrophen soll für die Versicherungsgesellschaften neu eine Limite eingeführt werden. Zudem sollen die lebenslänglich ausgerichteten UVG-Renten beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters gekürzt werden können, damit eine verunfallte Person gegenüber einer nicht verunfallten Person nicht finanziell besser gestellt wird.

Der Revisionsentwurf sieht weiter vor, dass Deckungslücken geschlossen werden, indem der Versicherungsbeginn neu definiert wird. Ausserdem werden der Unfallschutz von arbeitslosen Personen verankert sowie Organisation und Nebentätigkeiten der Suva präziser geregelt.

Mit dieser Teilrevision kommt der Bundesrat einem Auftrag des Parlaments nach. Dieses hat im Frühling 2011 die erste Reform zum Unfallversicherungsgesetz zurückgewiesen und forderte, die Revision auf das Wesentliche zu beschränken. Der Bundesrat hat deshalb unter Einbezug der Sozialpartner und der Versicherer die notwendigen Anpassungen des mittlerweile 30-jährigen Gesetzes definiert.

Er ist der Ansicht, dass sich das Gesetz aus dem Jahr 1984 bewährt hat und die Finanzierung der Leistungen gewährleistet ist.

Da die Vorlage im wesentlichen Elemente der Botschaft vom Mai 2008 enthält, schickt der Bundesrat die Revision in ein konferenzielles Vernehmlassungsverfahren. Die Konferenz findet am 18. Juni 2014 statt. Zudem können bis am 2. Juli 2014 auch schriftliche Stellungnahmen eingereicht werden.

Ausbildungskosten werden abziehbar

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, das Steuergesetz mit Blick auf die Ausbildungskosten an die neuen Vorgaben des Bundes anzupassen. Bis anhin waren die Ausbildungskosten nicht abziehbar, während bisher die «beruflichen Weiterbildungskosten» abgezogen werden konnten, was zu schwierigen Abgrenzungen führte.

Die eidgenössischen Räte haben daher im Bundessteuer- und Steuerharmonisierungsgesetz einen neuen Aus- und Weiterbildungsabzug eingeführt. Neu können nach einem Abschluss auf der Sekundarstufe II berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten bis zu einem jährlichen Maximalbetrag abgezogen werden. Gemäss dem Beschluss des Regierungsrates soll dieser Maximalbetrag bei den Staats- und Gemeindesteuern, wie bei der direkten Bundessteuer, 12‘000 Franken betragen.

Der Steuerausfall dürfte sich für die Staats- und die Gemeindesteuern aufgrund von Schätzungen des Bundes insgesamt auf rund zehn Millionen Franken belaufen. Die Änderungen sollen auf den Beginn des Jahres 2016 in Kraft gesetzt werden.